Es habe bisher nie Probleme mit dem Dach gegeben. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.a) Die Gebäudeversicherung leistet gemäss § 12 lit. e des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.111) Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen.