Die SGV bezifferte die zu vergütende Schadensumme auf Fr. 10'600.80 (Anteil SGV: Fr. 6'679.80 an Fassadenreparatur, Fr. 3'920.90 an Gerüst für Fassade). Die Aufwendungen von Dachdecker und Zimmermann zum Montieren der fehlenden Dachstuhlverankerungen würden nicht durch die SGV vergütet. Der Schaden sei wegen fehlerhafter Ausführung entstanden. Gegen diese Verfügung erhob R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die SGV solle den gesamten Sturmschaden übernehmen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gebäude sei 1988/89 durch Fachleute erstellt und durch die SGV vorbehaltlos abgenommen worden. Es habe bisher nie Probleme mit dem Dach gegeben.