SOG 2008 Nr. 30 § 14 Abs. 1 lit. a GVG. Gebäudeversicherung, Ausschluss von der Ersatzpflicht. Der Ausschlussgrund der fehlerhaften Ausführung eines Bauwerks kann auch vorliegen, wenn ein Dach durch Fachleute erstellt worden ist und fast 20 Jahre Bestand hatte. Sachverhalt: R. meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Gebäudeschaden durch Sturmwind. Das Dach sei angehoben worden und im Wohnzimmer sei das Cheminée um ca. 8 cm verschoben worden. Ein zweites Sturmereignis erfolgte ca. 1 ½ Jahre später. Die Offerten zur Behebung des Schadens beliefen sich auf Fr. 39'759.95. Die SGV bezifferte die zu vergütende Schadensumme auf Fr. 10'600.80 (Anteil SGV: