{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-138_2008-09-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=101845&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c9bf51ee91766c6643c0f5afe964ef3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 24.09.2008 VWBES.2008.138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 24.09.2008 VWBES.2008.138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 24.09.2008 VWBES.2008.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sturmschaden"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:55", "Checksum": "8d4cb738d63803446e314943a80c412c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 24.09.2008 VWBES.2008.138\nRegeste:\nSturmschaden\n\n\nIn einem solchen Fall hat nicht die SGV für den Schaden aufzukommen, da Schäden, die auf fehlerhafte Ausführung des Bauwerks zurückzuführen sind, nach § 14 Abs. 1 lit. a GVG nicht ersatzpflichtig sind. Ein Ausschlussgrund liegt somit vor. Dass das Dach durch Fachleute erstellt wurde und fast 20 Jahre Bestand gehabt hat, ändert an dieser Tatsache nichts. Dies mag angesichts der Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers unbefriedigend sein, doch sieht das Gesetz ausdrücklich einen Ausschlussgrund für fehlerhafte Ausführung vor. Zu bemerken bleibt, dass nicht die SGV die Bauabnahme durchführt, sondern die jeweilige kommunale Baubehörde.\ne) Dazu kommt Folgendes: Nach § 34 Abs. 2 GVG hat der Versicherungsnehmer zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren. Die SGV forderte den Beschwerdeführer bereits nach dem ersten Sturmereignis auf, die genaue Ursache abzuklären und Offerten einzuholen. Der Beschwerdeführer leistete dieser Aufforderung vorderhand keine Folge. Da bereits ein Ausschlussgrund erkannt wurde, ist an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen, ob eine leistungsausschliessende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorliegt.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2008 (VWBES.2008.138)"}