Im vorliegenden Fall drängt sich die Einsetzung eines Experten nicht auf, nachdem die Abweichung gegenüber der 11 Jahre zuvor vorgenommenen Schätzung im Toleranzbereich liegt und eine Expertise von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt worden ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2008 (VWBES.2007.423)