Gegen diese Verfügung der SGV erhoben die Eigentümer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, es seien die Stützmauern und Treppenanlagen in die Versicherung aufzunehmen, es seien die Höhe des Wohnhauses auf 10 m und die Fläche des Wohnhauses wie bisher auf 570 m3 festzusetzen. Es sei unverständlich, weshalb das Gebäude seit der letzten Schätzung 40 cm höher und die Kubatur um 23 m3 zugenommen habe. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 4. Massgeblich für die Schätzung ist die Schätzerrichtlinie MD412.01 vom 2. Juni 2000, die der Ausmessung der Gebäude bzw. der Ermittlung der Kubatur von Gebäuden nach einheitlichen Grundlagen dient.