Sachverhalt: Im Anschluss an eine Dachsanierung führte die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) eine neue Schätzung durch, aufgrund welcher ein Neuwert des Gebäudes von Fr. 537'000.-- verfügt wurde. Weiter hielt die Verfügung fest, der Schopf, die Stützmauern und die Treppenanlagen seien in der Gebäudeversicherung nicht inbegriffen. Gegen diese Verfügung der SGV erhoben die Eigentümer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, es seien die Stützmauern und Treppenanlagen in die Versicherung aufzunehmen, es seien die Höhe des Wohnhauses auf 10 m und die Fläche des Wohnhauses wie bisher auf 570 m3 festzusetzen.