SOG 2008 Nr. 31 §§ 23 f. GVG. Aufgrund neuer technischer Messgeräte sind genauere Messungen des Gebäudevolumens möglich, wodurch es zu Abweichungen zu früheren Messungen kommen kann. Solange diese Abweichungen im Gebäudevolumen aufgrund einer Neuschätzung durch die Gebäudeversicherung im Toleranzbereich liegen, ist eine solche Schätzung nicht zu beanstanden. Sachverhalt: Im Anschluss an eine Dachsanierung führte die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) eine neue Schätzung durch, aufgrund welcher ein Neuwert des Gebäudes von Fr. 537'000.-- verfügt wurde.