Daher sei die Angelegenheit an die Baukommission zurückzuweisen. Es ist oben (E. 6.1) bereits festgestellt worden, dass die Antennen der G. AG und H. AG zur Antenne der A. AG in einer Distanz von 57 m bzw. 64 m stehen, keine Antennengruppe vorliegt und nur Antennen innerhalb eines Radius von 54 m in einem engen räumlichen Zusammenhang im Sinne der NISV zu der hier diskutierten Anlage stehen können. Da sich innerhalb des Radius von 54 m keine weitere Antenne befindet, muss auch keine solche im Standortdatenblatt einbezogen werden. Der Einwand der Beschwerdeführer erweist sich damit als unzutreffend. Es gibt keinen Grund für eine Rückweisung an die Baukommission.