Sogar bei Betrachtung aller drei Antennenanlagen als Antennengruppe wären die Beschwerden also unbegründet und abzuweisen. 7. Die Beschwerdeführer monieren weiter, dass die Anlagengrenzwerte nicht eingehalten würden. Auch bei diesem Einwand stützen sich die Beschwerdeführer wiederum auf das nicht mehr Verfahrensgegenstand bildende Standortdatenblatt vom 8. Dezember 2005. Massgebend ist einzig das aktualisierte Standortdatenblatt vom 22. November 2012. Dieses ist vom Amt für Umwelt überprüft worden, und die Fachstelle hat im Schreiben vom 5. April 2013 festgestellt, dass die Anlagengrenzwerte eingehalten werden, sogar bei Zusammenrechnen aller drei Antennenanlagen.