Die Beschwerden erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.3 Das Amt für Umwelt hat bei seiner Überprüfung vom 5. April 2013 berechnet, dass aufgrund der Werte gemäss neuem Standortdatenblatt (vom 22. November 2012) und der damit einhergehenden Leistungsreduktion die Anlagengrenzwerte auch dann eingehalten werden, wenn die benachbarten Anlagen der G. AG und H. AG einbezogen werden, also die drei Anlagen als eine Antennengruppe betrachtet würden. Damit setzen sich die Beschwerdeführer in ihren Eingaben überhaupt nicht auseinander. Sogar bei Betrachtung aller drei Antennenanlagen als Antennengruppe wären die Beschwerden also unbegründet und abzuweisen.