Die Beschwerdeführer behaupten genau diesen engen räumlichen Zusammenhang, wobei sie sich bei ihrer Argumentation auf das Standortdatenblatt vom 8. Dezember 2005 berufen und damit von heute nicht mehr massgebenden Leistungen ausgehen. Auch wenn gemäss § 68 Abs. 3 VRG mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen, ist eine Einschränkung bereits gestellter Begehren oder ein (Teil-)Verzicht immer möglich und zulässig. Mit dem aktualisierten Standortdatenblatt vom 22. November 2012 hat die A. AG ihr Gesuch reduziert und auf die Nutzung des vorinstanzlich bewilligten 1800 MHz-Bandes verzichtet.