NISV ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den sendenden Antennengruppen bestehe, sodass diese als eine Anlage zu betrachten seien. Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3), wobei sich der Perimeter der Antennengruppe gemäss den Vorgaben in Abs. 4 berechnet. Die Beschwerdeführer behaupten genau diesen engen räumlichen Zusammenhang, wobei sie sich bei ihrer Argumentation auf das Standortdatenblatt vom 8. Dezember 2005 berufen und damit von heute nicht mehr massgebenden Leistungen ausgehen.