Andererseits kann der Umkehrschluss nicht gezogen werden. Bei sehr grossen oder weitläufigen Gebäulichkeiten wird durch den physischen Zusammenbau oder eine bestimmte grundbuchliche Registrierung nicht automatisch ein umweltschutzrechtlich relevanter Zusammenhang geschaffen. So auch im konkreten Fall, stehen die Antennen von der G. AG und H. AG trotz eines physisch zusammenhängenden Gebäudekomplexes doch in einer Distanz von 57 m bzw. 64 m zur Antenne der A. AG. Bei durchschnittlicher Bauweise könnten bei solchen Verhältnissen ohne weiteres mehrere «unabhängige» Gebäude zwischen den Antennenstandorten erstellt werden.