Die in der Verordnungsnorm aufgeführte Alternative «oder auf demselben Gebäude» soll diese Umgehungsmöglichkeiten ausschliessen bzw. klarstellen, dass nicht der Begriff des Mastes massgebend ist, sondern die räumliche Nähe der Anlagen. Diese Auslegung stimmt voll und ganz mit Abs. 2 der genannten Norm überein, welche definiert, dass Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine Anlage gelten. Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV kann denn in diesem Sinne als Generalklausel betrachtet werden. Der Begriff «Gebäude» dient als Hilfsmittel zur Erkennung des massgebenden, engen räumlichen Zusammenhanges. Andererseits kann der Umkehrschluss nicht gezogen werden.