Damit sind Ziel und Grundgedanke der Bestimmung umschrieben. Dieses Ziel kann jedoch nicht erreicht werden, wenn einzig auf das Kriterium vom «selben Mast» abgestellt wird, weil sonst unmittelbar neben dem einen Mast ein weiterer Mast mit weiteren Antennen erstellt werden könnte oder unmittelbare Umgebungsbauten als Halterungen für Sendeanlagen (ohne Mast) verwendet werden könnten, ohne dass diese Anlagen berücksichtigt werden dürften. Die in der Verordnungsnorm aufgeführte Alternative «oder auf demselben Gebäude» soll diese Umgehungsmöglichkeiten ausschliessen bzw. klarstellen, dass nicht der Begriff des Mastes massgebend ist, sondern die räumliche Nähe der Anlagen.