Oft befindet sich ein solches Gebäude auch auf einem einzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstück. Die zivilrechtlichen Verhältnisse können jedoch nicht massgebend sein. Vielmehr konkretisiert die NISV die Umweltschutzgesetzgebung. Sie bezweckt den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Diese Strahlung erfolgt unabhängig von zivilrechtlichen Verhältnissen an Umgebungsbauten oder deren internen Verbindungswegen und Anlagen. Es spielt für die Strahlenbelastung keine Rolle, ob eine Häuserreihe zusammengebaut oder ob dazwischen irgendwo ein Abstand vorhanden ist. Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV spricht in erster Linie von Sendeantennen am selben Mast.