NISV als eine einzige Anlage zu betrachten seien. 6.1 Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind (Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV). Der in Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV verwendete Begriff «Gebäude» ist offensichtlich nicht eindeutig und muss ausgelegt werden. Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass ein Gebäude vorab eine auf Dauer angelegte und fest mit dem Boden verbundene Baute ist, welche aus einem oder mehreren Teilen bestehen kann und meist wohl auch überdacht ist. Oft befindet sich ein solches Gebäude auch auf einem einzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstück.