Die Beschwerdeführer werfen in materieller Hinsicht insbesondere ein, die bestehenden Antennenanlagen der G. AG (Z.-strasse) und der H. AG (Z.-strasse) würden sich zusammen mit der von der A. AG geplanten Anlage an der Z.-strasse auf ein und demselben Gebäudekomplex befinden, welcher auf ein und demselben Grundstück GB Nr. C. erstellt worden sei. Alle drei Antennenanlagen befänden sich auf einem Dach eines Gebäudekomplexes, welcher eben ein einziges Gebäude im Sinne der NISV darstelle, sodass die drei Anlagen von der G.AG, H. AG und A. AG im Sinne von Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV als eine einzige Anlage zu betrachten seien.