61 und 62 und des Anhanges NISV durch das BAFU und folglich zu einer umweltrechtlich begründeten Neuumschreibung des Begriffs der Antennengruppe führen sollte. Das vorliegende Verfahren wurde sistiert, damit die Abstandsregel im Sinne von Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV berücksichtigt werden könne. Die Änderungen der NISV sind per 1. September 2009 in Kraft getreten und definieren als Antennengruppe all jene Sendeantennen, die auf demselben Mast oder auf demselben Gebäude angebracht sind. Die vom BAFU in Aussicht gestellte Überarbeitung der Vollzugsemfehlungen und die damit verbundene Klärung des unscharfen Begriffes «Gebäude» gemäss NISV ist soweit ersichtlich bis heute jedoch nicht erfolgt.