Das am 20. Februar 2006 eingereichte Gesuch der A. AG um Bau und Betrieb einer Mobilfunkantenne sah eine Basisstation für GSM1800 und UMTS auf GB Nr. C. vor. Im ursprünglichen Standortdatenblatt, das Bestandteil des Baugesuchs ist, wird das Frequenzband mit 1800 MHz (GSM1800) bzw. 2100 MHz (UMTS) angegeben. 2.2 Nachdem die Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht gelangt sind, hat das Bundesgericht einen Entscheid gefällt, welcher zu einer Überprüfung der Ziff. 61 und 62 und des Anhanges NISV durch das BAFU und folglich zu einer umweltrechtlich begründeten Neuumschreibung des Begriffs der Antennengruppe führen sollte.