{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-404_2014-06-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=124758&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "376dba3e51e14527a6b65873fc4bc6f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.404", "E. 6.1 ff."], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 18.06.2014 VWBES.2007.404 (E. 6.1 ff.)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 18.06.2014 VWBES.2007.404 (E. 6.1 ff.)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 18.06.2014 VWBES.2007.404 (E. 6.1 ff.)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Mobilfunkantenne)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:45", "Checksum": "2cb5d91428c5a1b90075671c9f57fdd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 18.06.2014 VWBES.2007.404 (E. 6.1 ff.)\nRegeste:\nBaubewilligung (Mobilfunkantenne)\n\n\nZiff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV spricht in erster Linie von Sendeantennen am selben Mast. Ein Mast steht an einem ganz bestimmten Ort und ist in der Regel zwar hoch, in der eingenommenen Fläche jedoch sehr eingeschränkt. Wenn nun an eben diesem einen Ort bzw. Mast auf einer Fläche von wenigen Quadratmetern mehrere Sendeantennen angebracht sind, sollen sie als Einheit betrachtet werden, damit die von genau diesem einen Ort ausgehende Strahlung auch als Gesamtheit betrachtet wird. Damit sind Ziel und Grundgedanke der Bestimmung umschrieben. Dieses Ziel kann jedoch nicht erreicht werden, wenn einzig auf das Kriterium vom «selben Mast» abgestellt wird, weil sonst unmittelbar neben dem einen Mast ein weiterer Mast mit weiteren Antennen erstellt werden könnte oder unmittelbare Umgebungsbauten als Halterungen für Sendeanlagen (ohne Mast) verwendet werden könnten, ohne dass diese Anlagen berücksichtigt werden dürften. Die in der Verordnungsnorm aufgeführte Alternative «oder auf demselben Gebäude» soll diese Umgehungsmöglichkeiten ausschliessen bzw. klarstellen, dass nicht der Begriff des Mastes massgebend ist, sondern die räumliche Nähe der Anlagen. Diese Auslegung stimmt voll und ganz mit Abs. 2 der genannten Norm überein, welche definiert, dass Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine Anlage gelten. Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV kann denn in diesem Sinne als Generalklausel betrachtet werden.\nDer Begriff «Gebäude» dient als Hilfsmittel zur Erkennung des massgebenden, engen räumlichen Zusammenhanges. Andererseits kann der Umkehrschluss nicht gezogen werden. Bei sehr grossen oder weitläufigen Gebäulichkeiten wird durch den physischen Zusammenbau oder eine bestimmte grundbuchliche Registrierung nicht automatisch ein umweltschutzrechtlich relevanter Zusammenhang geschaffen. So auch im konkreten Fall, stehen die Antennen von der G. AG und H. AG trotz eines physisch zusammenhängenden Gebäudekomplexes doch in einer Distanz von 57 m bzw. 64 m zur Antenne der A. AG. Bei durchschnittlicher Bauweise könnten bei solchen Verhältnissen ohne weiteres mehrere «unabhängige» Gebäude zwischen den Antennenstandorten erstellt werden.\nDa es auf die exakte Art und Bauweise der Gebäulichkeiten nicht ankommt und die Gebäude zudem im öffentlich zugänglichen geographischen Informationssystem SOGIS ersichtlich sind, kann aus dem anbegehrten Augenschein keine sachrelevante Erkenntnis gewonnen werden. Auf den Augenschein kann daher verzichtet werden.\n6.2 Zu prüfen bleibt, ob im Sinne von Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den sendenden Antennengruppen bestehe, sodass diese als eine Anlage zu betrachten seien. Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3), wobei sich der Perimeter der Antennengruppe gemäss den Vorgaben in Abs. 4 berechnet. Die Beschwerdeführer behaupten genau diesen engen räumlichen Zusammenhang, wobei sie sich bei ihrer Argumentation auf das Standortdatenblatt vom 8. Dezember 2005 berufen und damit von heute nicht mehr massgebenden Leistungen ausgehen.\nAuch wenn gemäss § 68 Abs. 3 VRG mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen, ist eine Einschränkung bereits gestellter Begehren oder ein (Teil-)Verzicht immer möglich und zulässig. Mit dem aktualisierten Standortdatenblatt vom 22. November 2012 hat die A. AG ihr Gesuch reduziert und auf die Nutzung des vorinstanzlich bewilligten 1800 MHz-Bandes verzichtet. Die damit verbundene Leistungsreduktion führt zu einer Verkleinerung des Perimeters, welcher gemäss Überprüfung des Amtes für Umwelt vom 5. April 2013 nur noch 54 m beträgt, sodass gemäss NISV eben kein enger räumlicher Zusammenhang zu den im Abstand von 64 m bzw. 57 m stehenden Antennen der H. AG und G. AG besteht und diese folglich auch nicht einbezogen werden müssen. Die Beschwerden erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet.\n6.3 Das Amt für Umwelt hat bei seiner Überprüfung vom 5. April 2013 berechnet, dass aufgrund der Werte gemäss neuem Standortdatenblatt (vom 22. November 2012) und der damit einhergehenden Leistungsreduktion die Anlagengrenzwerte auch dann eingehalten werden, wenn die benachbarten Anlagen der G. AG und H. AG einbezogen werden, also die drei Anlagen als eine Antennengruppe betrachtet würden. Damit setzen sich die Beschwerdeführer in ihren Eingaben überhaupt nicht auseinander. Sogar bei Betrachtung aller drei Antennenanlagen als Antennengruppe wären die Beschwerden also unbegründet und abzuweisen.\n7. Die Beschwerdeführer monieren weiter, dass die Anlagengrenzwerte nicht eingehalten würden. Auch bei diesem Einwand stützen sich die Beschwerdeführer wiederum auf das nicht mehr Verfahrensgegenstand bildende Standortdatenblatt vom 8. Dezember 2005. Massgebend ist einzig das aktualisierte Standortdatenblatt vom 22. November 2012. Dieses ist vom Amt für Umwelt überprüft worden, und die Fachstelle hat im Schreiben vom 5. April 2013 festgestellt, dass die Anlagengrenzwerte eingehalten werden, sogar bei Zusammenrechnen aller drei Antennenanlagen. Es bestehen keine gegenteiligen Anhaltspunkte, weshalb die Beschwerden auch unter diesem Aspekt unbegründet sind.\n8. Weiter werfen die Beschwerdeführer vor, das Standortdatenblatt vom 22. November 2012 sei unvollständig und nicht korrekt ausgefüllt, weil es einzig die Sendeanlage der A. AG aufführe, obwohl es sich um eine Antennengruppe handle und die Antennen der H. AG und G. AG ebenfalls einzubeziehen seien. Daher sei die Angelegenheit an die Baukommission zurückzuweisen."}