{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-404_2014-06-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=124758&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "376dba3e51e14527a6b65873fc4bc6f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.404", "E. 6.1 ff."], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 18.06.2014 VWBES.2007.404 (E. 6.1 ff.)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 18.06.2014 VWBES.2007.404 (E. 6.1 ff.)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 18.06.2014 VWBES.2007.404 (E. 6.1 ff.)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Mobilfunkantenne)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:45", "Checksum": "2cb5d91428c5a1b90075671c9f57fdd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 18.06.2014 VWBES.2007.404 (E. 6.1 ff.)\nRegeste:\nBaubewilligung (Mobilfunkantenne)\n\nSOG 2014 Nr. 19\nZiffer 62 Abs. 1 und 2 Anhang 1 NISV. Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind. Definition des Begriffs «Gebäude» und «Sendeantennen am selben Mast». Ziffer 62 Abs. 2 Anhang 1 NISV als Generalklausel (E. 6.1 ff.).\nSachverhalt:\nAm 20. Februar 2006 reichte die A. AG bei der Baukommission der Stadt B. ein Gesuch um Bau und Betrieb einer Mobilfunkantenne auf GB Nr. C. ein. Auf demselben Grundstück befinden sich bereits zwei andere bewilligte Mobilfunkantennen. Die Baukommission bewilligte das Baugesuch unter Bedingungen und Auflagen und wies sämtliche Einsprachen vollumfänglich ab, soweit darauf eingetreten wurde.\nDagegen erhoben D., E. und F. Beschwerden beim Bau- und Justizdepartement. Mit Datum vom 16. August 2007 ging der vom Departement in Auftrag gegebene Bericht des Amtes für Umwelt ein, welcher die Einhaltung der Anlagegrenzwert der beantragten Mobilfunkantenne der A. AG unter Einbezug der bereits bestehenden zwei Mobilfunkantennen einer Überprüfung unterzog. Mit Verfügung vom 26. November 2007 wies das Bau- und Justizdepartement die Beschwerden ab.\nDagegen erhoben D., E. und F. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf Antrag der A. AG wurde das Verfahren mit Verfügung vom 3. Januar 2008 sistiert, damit die Abstandsregel für den Anlageperimeter im Sinne von Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) vom BAFU überprüft und die Verordnung wie vom Bundesgericht verlangt angepasst werde. Die Sistierung wurde am 11. Dezember 2012 aufgehoben.\nDie A. AG reichte am 5. Februar 2013 das geänderte Standortdatenblatt (datiert mit 22. November 2012) ein. Darin wurde gegenüber dem ursprünglichen Gesuch auf die Nutzung der Anlage mit dem 1800 MHz-Frequenzband verzichtet, was zu einer tieferen Leistung der Anlage, entsprechend auch zu geringeren Belastungen und zu einem reduzierten Einspracheradius führte. Im Übrigen blieb das Baugesuch unverändert.\nDas Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten ist.\nAus den Erwägungen:\n2.1 Das am 20. Februar 2006 eingereichte Gesuch der A. AG um Bau und Betrieb einer Mobilfunkantenne sah eine Basisstation für GSM1800 und UMTS auf GB Nr. C. vor. Im ursprünglichen Standortdatenblatt, das Bestandteil des Baugesuchs ist, wird das Frequenzband mit 1800 MHz (GSM1800) bzw. 2100 MHz (UMTS) angegeben.\n2.2 Nachdem die Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht gelangt sind, hat das Bundesgericht einen Entscheid gefällt, welcher zu einer Überprüfung der Ziff. 61 und 62 und des Anhanges NISV durch das BAFU und folglich zu einer umweltrechtlich begründeten Neuumschreibung des Begriffs der Antennengruppe führen sollte. Das vorliegende Verfahren wurde sistiert, damit die Abstandsregel im Sinne von Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV berücksichtigt werden könne.\nDie Änderungen der NISV sind per 1. September 2009 in Kraft getreten und definieren als Antennengruppe all jene Sendeantennen, die auf demselben Mast oder auf demselben Gebäude angebracht sind. Die vom BAFU in Aussicht gestellte Überarbeitung der Vollzugsemfehlungen und die damit verbundene Klärung des unscharfen Begriffes «Gebäude» gemäss NISV ist soweit ersichtlich bis heute jedoch nicht erfolgt. Es ist daher auf der Grundlage der (jetzt) geltenden NISV zu entscheiden, da ungewiss ist, wann und ob es überhaupt zu (weiteren) Vollzugsempfehlungen kommen wird.\n6. Die Beschwerdeführer werfen in materieller Hinsicht insbesondere ein, die bestehenden Antennenanlagen der G. AG (Z.-strasse) und der H. AG (Z.-strasse) würden sich zusammen mit der von der A. AG geplanten Anlage an der Z.-strasse auf ein und demselben Gebäudekomplex befinden, welcher auf ein und demselben Grundstück GB Nr. C. erstellt worden sei. Alle drei Antennenanlagen befänden sich auf einem Dach eines Gebäudekomplexes, welcher eben ein einziges Gebäude im Sinne der NISV darstelle, sodass die drei Anlagen von der\nG.AG, H. AG und A. AG im Sinne von Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV als eine einzige Anlage zu betrachten seien.\n6.1 Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind (Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV).\nDer in Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV verwendete Begriff «Gebäude» ist offensichtlich nicht eindeutig und muss ausgelegt werden. Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass ein Gebäude vorab eine auf Dauer angelegte und fest mit dem Boden verbundene Baute ist, welche aus einem oder mehreren Teilen bestehen kann und meist wohl auch überdacht ist. Oft befindet sich ein solches Gebäude auch auf einem einzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstück. Die zivilrechtlichen Verhältnisse können jedoch nicht massgebend sein. Vielmehr konkretisiert die NISV die Umweltschutzgesetzgebung. Sie bezweckt den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Diese Strahlung erfolgt unabhängig von zivilrechtlichen Verhältnissen an Umgebungsbauten oder deren internen Verbindungswegen und Anlagen. Es spielt für die Strahlenbelastung keine Rolle, ob eine Häuserreihe zusammengebaut oder ob dazwischen irgendwo ein Abstand vorhanden ist."}