Die starken Niederschläge in Form von Regenwasser würden sich allenfalls am ehesten mit einem durch übermässige Schneelast verursachten Schaden vergleichen lassen. § 12 lit. e GVG trifft indes hier eine Unterscheidung, indem die Ersatzleistung bei Schäden an versicherten Gebäuden durch übermässige Schneelasten auf ausreichend tragfähigen Dächern ausdrücklich vorgesehen ist, eine solche bei intensiven Niederschlägen aber im abschliessenden Katalog von § 12 GVG nicht. Es ist dies kein gesetzgeberisches Versehen (vgl. dazu etwa § 12 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Aargau vom 19. September 2006, SAR 673.100;