Darin ist nicht ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit nach der Umschreibung des Elementarschadens in § 8 GVV zu erkennen. In der gleichen Bestimmung werden ausdrücklich Schäden ausgeschlossen, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise Nässe oder Frost. Im Übrigen bildet selbst das ein Gebäude schädigende Eindringen von Regenwasser durch Dach, Wände und Fenster keinen ersatzpflichtigen Elementarschaden (§ 14 lit. c GVG). Die starken Niederschläge in Form von Regenwasser würden sich allenfalls am ehesten mit einem durch übermässige Schneelast verursachten Schaden vergleichen lassen.