Weder Hochwasser noch eine Überschwemmung haben den Mauereinsturz verursacht. Es fand auch keine Erdrutschung statt, wie dies der Beschwerdeführer nach seiner Schadensmeldung noch angenommen hatte. Ebenso wenig lagen natürliche Grundwasser- oder Bodenbewegungen vor. Es waren vielmehr die unmittelbar vorangegangenen intensiven Regenfälle, die im Erdreich hinter der Mauer zu einem verhängnisvollen Aufstau geführt haben. Darin ist nicht ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit nach der Umschreibung des Elementarschadens in § 8 GVV zu erkennen.