Selbst wenn man – was allerdings bereits im Widerspruch zum Schätzungsprotokoll stünde – die Fläche auf dem Grundstück GB Nr. Y. zwischen der Mauer und dem Gebäude Nr. 17 bzw. der Grundstücksgrenze zu GB Nr. X als Gebäudebestandteil im Sinne von § 21 GVG bzw. § 10 Abs. 1 GVV betrachten wollte, so bestünde für die SGV keine Entschädigungspflicht. Zur Ersatzleistung (bei gleichzeitigem Gebäudeschaden) wäre die SGV nur verpflichtet, wenn ein Elementarschaden nach der vorliegend einzigen in Frage kommenden Bestimmung in § 12 lit. e GVG zu bejahen wäre. Nach dem Beweisergebnis ist dies nicht der Fall: Weder Hochwasser noch eine Überschwemmung haben den Mauereinsturz verursacht.