Ebenso wenig ergibt sich eine Haftung aus § 17 Abs. 1 GVG. In der ablehnenden Verfügung hält die SGV zu Recht fest, dass die Mauer nicht unter den Gebäudebegriff fällt, weil sie zwar wohl ein unbewegliches Erzeugnis der Bautätigkeit bildet, aber keinen gedeckten und benützbaren Raum birgt. 8. Selbst wenn man – was allerdings bereits im Widerspruch zum Schätzungsprotokoll stünde – die Fläche auf dem Grundstück GB Nr. Y. zwischen der Mauer und dem Gebäude Nr. 17 bzw. der Grundstücksgrenze zu GB Nr. X als Gebäudebestandteil im Sinne von § 21 GVG bzw. § 10 Abs. 1 GVV betrachten wollte, so bestünde für die SGV keine Entschädigungspflicht.