Die Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (GVV, BGS 618.112) führt dazu in § 10 aus, zu versichern seien alle dem Grundeigentümer gehörenden Einrichtungen, die dem Gebäude zur Erfüllung seines Zwecks dienen und mit ihm fest verbunden sind. Die eingebrochene Mauer ist, wie von den Experten übereinstimmend festgestellt, nicht mit dem Gebäude Nr. 17 direkt verbunden; sie bildete auch kein für die Statik des Gebäudes stabilisierendes Element. Die Mauer ist deshalb kein Gebäudebestandteil im Sinne dieser gesetzlichen Norm; eine Ersatzpflicht der SGV lässt sich nicht auf diese Bestimmung abstützen. Ebenso wenig ergibt sich eine Haftung aus § 17 Abs. 1 GVG.