Sie diente damit dem statischen Schutz der Terrainaufschüttung. Möglich erscheint, dass sie in der Zeit vor den Gewässerkorrekturen als Hochwasserschutz für den Vorplatzbereich diente. Für die Stabilität der Gebäude genügte die Böschung grundsätzlich. Um eine Aberondierung zu verhindern, hätte eine weniger hohe Mauer genügt, die im August 2007 nicht eingestürzt wäre. 7. Es ist zu prüfen, ob die SGV im Licht dieser Feststellungen die Übernahme des Schadens zu Recht abgelehnt hat. Im Schätzungsprotokoll für die Liegenschaft Nr. 17 auf GB Nr. X. erfasst der Gebäudebeschrieb ein Wohnhaus, einen Keller, einen Keller Süd mit Waschküche und Balkone Süd.