Gegen die Ablehnungsverfügung liess J. Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass die Bruchsteinmauer von der Versicherungsdeckung erfasst und damit die SGV zur Bezahlung des Schadens verpflichtet sei. Die Stützmauer erfülle eine statische Funktion. Die SGV beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine Mauer sei keine gebäudeähnliche Baute und sie sei auch nicht durch Arealschaden versichert, da auf dem fraglichen Grundstück gar kein Gebäude stehe. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 6.a)