SOG 2008 Nr. 29 § 12 lit. e GVG, § 8 GVV. Schäden, die auf aussergewöhnlich heftige Niederschläge zurückzuführen sind, fallen nicht unter den Begriff des Elementarschadens. Für solche Schäden an einer Mauer hat die SGV keinen Ersatz zu leisten. Sachverhalt: Zufolge des Hochwassers vom 8. August 2007 meldete der Grundeigentümer J. bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) den Einsturz und die Beschädigung der mit dem Nachbargrundstück N. gemeinsamen Stützmauer an. Die SGV lehnte die Schadensvergütung mit der Begründung ab, für die Bruchsteinmauer bestehe keine Versicherungsdeckung. Gegen die Ablehnungsverfügung liess J. Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.