{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-397_2008-07-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=100160&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4a8cb3e054b1ee540d690a46e4c65de6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 03.07.2008 VWBES.2007.397"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 03.07.2008 VWBES.2007.397"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 03.07.2008 VWBES.2007.397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elementarschaden"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:01", "Checksum": "6276564d0ff2512b5d7111d17d371c3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 03.07.2008 VWBES.2007.397\nRegeste:\nElementarschaden\n\n\n8. Selbst wenn man – was allerdings bereits im Widerspruch zum Schätzungsprotokoll stünde – die Fläche auf dem Grundstück GB Nr. Y. zwischen der Mauer und dem Gebäude Nr. 17 bzw. der Grundstücksgrenze zu GB Nr. X als Gebäudebestandteil im Sinne von § 21 GVG bzw. § 10 Abs. 1 GVV betrachten wollte, so bestünde für die SGV keine Entschädigungspflicht. Zur Ersatzleistung (bei gleichzeitigem Gebäudeschaden) wäre die SGV nur verpflichtet, wenn ein Elementarschaden nach der vorliegend einzigen in Frage kommenden Bestimmung in § 12 lit. e GVG zu bejahen wäre. Nach dem Beweisergebnis ist dies nicht der Fall: Weder Hochwasser noch eine Überschwemmung haben den Mauereinsturz verursacht. Es fand auch keine Erdrutschung statt, wie dies der Beschwerdeführer nach seiner Schadensmeldung noch angenommen hatte. Ebenso wenig lagen natürliche Grundwasser- oder Bodenbewegungen vor. Es waren vielmehr die unmittelbar vorangegangenen intensiven Regenfälle, die im Erdreich hinter der Mauer zu einem verhängnisvollen Aufstau geführt haben. Darin ist nicht ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit nach der Umschreibung des Elementarschadens in § 8 GVV zu erkennen. In der gleichen Bestimmung werden ausdrücklich Schäden ausgeschlossen, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise Nässe oder Frost. Im Übrigen bildet selbst das ein Gebäude schädigende Eindringen von Regenwasser durch Dach, Wände und Fenster keinen ersatzpflichtigen Elementarschaden (§ 14 lit. c GVG). Die starken Niederschläge in Form von Regenwasser würden sich allenfalls am ehesten mit einem durch übermässige Schneelast verursachten Schaden vergleichen lassen. § 12 lit. e GVG trifft indes hier eine Unterscheidung, indem die Ersatzleistung bei Schäden an versicherten Gebäuden durch übermässige Schneelasten auf ausreichend tragfähigen Dächern ausdrücklich vorgesehen ist, eine solche bei intensiven Niederschlägen aber im abschliessenden Katalog von § 12 GVG nicht. Es ist dies kein gesetzgeberisches Versehen (vgl. dazu etwa § 12 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Aargau vom 19. September 2006, SAR 673.100; ebenso §§ 1 und 3 der Verordnung für die Gebäudewasserversicherung vom 13. November 1996, SAR 673.151. Die gleiche Abgrenzung enthalten die kantonalen Gesetze im Kanton Zug und im Kanton St. Gallen [Art. 31 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Gallex 873.1]). Zumindest die grossen Versicherer bieten – wohl aus diesem Grund – besondere Zusatzversicherungen an, wodurch Wasserschäden auch an Sachen ausserhalb des Gebäudes gedeckt sind.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2008 (VWBES.2007.397)"}