Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist eine solche Tierhaltung auch einem Nebenerwerbslandwirt zu gestatten. Es ergibt sich, dass ein Landwirt den Mindestabstand der FAT-Richtlinien für eine Tierhaltung, die ohne weiteres auch in der Wohnzone zulässig wäre, nicht einzuhalten braucht. Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2008 (VWBES.2007.387)