(...) Die in der FAT-Richtlinie enthaltenen Formeln führen erst ab 4 GB zu brauchbaren Resultaten. Die Richtlinie empfiehlt, den Mindestabstand von 20 m bei 4 GB auch für kleinere Tierbestände und geringere Geruchsbelastungen einzuhalten. Es liege aber im Ermessen der Behörden, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen (S. 6). In der Wohnzone dürften nach der Rechtsprechung zwei bis vier Pferde gehalten werden (VWGE vom 28. Februar 2007). Einzuhalten wären bloss die wesentlich geringeren Grenz- und Gebäudeabstände der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61). Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist eine solche Tierhaltung auch einem Nebenerwerbslandwirt zu gestatten.