Aus den Erwägungen: 2. Zu prüfen ist als Erstes, ob die Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, welche die eidg. Forschungsanstalt Tänikon herausgibt, im vorliegenden Fall anzuwenden sind (FAT-Bericht Nr. 476/1995). Diesen Richtlinien lässt sich Folgendes entnehmen: Die schematische Berechnung des Mindestabstands gilt erst bei einer Geruchsbelastung (GB) von 4 Einheiten. (...) Bei 4 GB beträgt der Normabstand von der Stallmitte (N) 20 m (N = 43 x ln4 (GB) - 40). Bei einem Abstand von 20 m dürften aber ca. 37 Pferde gehalten werden (4 GB/0.15fg * 0.7 GVE). (...) Die in der FAT-Richtlinie enthaltenen Formeln führen erst ab 4 GB zu brauchbaren Resultaten.