Es ergab sich, dass einzig noch zu beurteilen war, ob der bestehende Schuppen Nr. 22 auf GB Nr. 900 als Stall für 4 Pferde genutzt werden dürfe. Die nördlich angrenzende Liegenschaft auf GB Nr. 2800 befindet sich in der Wohnzone. Der Vertreter des Amtes für Umwelt forderte, es sei auch für kleine Tierbestände ein Minimalabstand von grundsätzlich 20 m zur Wohnzone einzuhalten. Berücksichtige man die Höhen- und die Hanglage, habe ein Pferdestall an der konkreten Lage einen Mindestabstand von 19 m zur Bauzone einzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. Zu prüfen ist als Erstes, ob die Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, welche die eidg.