SOG 2008 Nr. 24 Anhang 2 Ziff. 512 LRV. Ein Nebenerwerbslandwirt braucht für eine Tierhaltung, die auch in der Wohnzone zulässig wäre, keinen Mindestabstand von 20 m nach den FAT-Richtlinien einzuhalten. Sachverhalt: Im Juni 2006 stellten die Eheleute S. ein Baugesuch: "Remise, Stallbau, Mistplatz." Das Vorhaben liegt ausserhalb der Bauzone in N. Das Bau- und Justizdepartement lehnte das Vorhaben ab. Die Bauherrschaft erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im April 2008 führte das Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein durch. Es ergab sich, dass einzig noch zu beurteilen war, ob der bestehende Schuppen Nr. 22 auf GB Nr. 900 als Stall für 4 Pferde genutzt werden dürfe.