{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-387_2008-04-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=99891&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31aa73be9af09ccd5cb0535a9b02ee7a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.387"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 28.04.2008 VWBES.2007.387"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 28.04.2008 VWBES.2007.387"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 28.04.2008 VWBES.2007.387"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauen ausserhalb der Bauzone, Umnutzung Holz- und Geräteschopf in Pferdestall"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:59", "Checksum": "f1499caab5e7c77e6a10bfc669def871", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 28.04.2008 VWBES.2007.387\nRegeste:\nBauen ausserhalb der Bauzone, Umnutzung Holz- und Geräteschopf in Pferdestall\n\nSOG 2008 Nr. 24\nAnhang 2 Ziff. 512 LRV. Ein Nebenerwerbslandwirt braucht für eine Tierhaltung, die auch in der Wohnzone zulässig wäre, keinen Mindestabstand von 20 m nach den FAT-Richtlinien einzuhalten.\nSachverhalt:\nIm Juni 2006 stellten die Eheleute S. ein Baugesuch: \"Remise, Stallbau, Mistplatz.\" Das Vorhaben liegt ausserhalb der Bauzone in N. Das Bau- und Justizdepartement lehnte das Vorhaben ab. Die Bauherrschaft erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im April 2008 führte das Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein durch. Es ergab sich, dass einzig noch zu beurteilen war, ob der bestehende Schuppen Nr. 22 auf GB Nr. 900 als Stall für 4 Pferde genutzt werden dürfe. Die nördlich angrenzende Liegenschaft auf GB Nr. 2800 befindet sich in der Wohnzone. Der Vertreter des Amtes für Umwelt forderte, es sei auch für kleine Tierbestände ein Minimalabstand von grundsätzlich 20 m zur Wohnzone einzuhalten. Berücksichtige man die Höhen- und die Hanglage, habe ein Pferdestall an der konkreten Lage einen Mindestabstand von 19 m zur Bauzone einzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n2. Zu prüfen ist als Erstes, ob die Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, welche die eidg. Forschungsanstalt Tänikon herausgibt, im vorliegenden Fall anzuwenden sind (FAT-Bericht Nr. 476/1995). Diesen Richtlinien lässt sich Folgendes entnehmen: Die schematische Berechnung des Mindestabstands gilt erst bei einer Geruchsbelastung (GB) von 4 Einheiten. (...) Bei 4 GB beträgt der Normabstand von der Stallmitte (N) 20 m (N = 43 x ln4 (GB) - 40). Bei einem Abstand von 20 m dürften aber ca. 37 Pferde gehalten werden (4 GB/0.15fg * 0.7 GVE). (...)\nDie in der FAT-Richtlinie enthaltenen Formeln führen erst ab 4 GB zu brauchbaren Resultaten. Die Richtlinie empfiehlt, den Mindestabstand von 20 m bei 4 GB auch für kleinere Tierbestände und geringere Geruchsbelastungen einzuhalten. Es liege aber im Ermessen der Behörden, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen (S. 6). In der Wohnzone dürften nach der Rechtsprechung zwei bis vier Pferde gehalten werden (VWGE vom 28. Februar 2007). Einzuhalten wären bloss die wesentlich geringeren Grenz- und Gebäudeabstände der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61).\nAus Gründen der Rechtsgleichheit ist eine solche Tierhaltung auch einem Nebenerwerbslandwirt zu gestatten. Es ergibt sich, dass ein Landwirt den Mindestabstand der FAT-Richtlinien für eine Tierhaltung, die ohne weiteres auch in der Wohnzone zulässig wäre, nicht einzuhalten braucht.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2008 (VWBES.2007.387)"}