Es erscheint deshalb zumutbar, dass X. in dem von den Vorinstanzen geforderten Ausmass Bemühungen um Praktikumsstellen vorlegt. Nach einer gewissen Zeit und gestützt auf den Nachweis entsprechender erfolgloser Bemühungen um Praktikumsstellen wird die Sozialhilfebehörde Z. eventuell neu zu entscheiden haben, ob an der Auflage weiterhin festzuhalten ist. Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Januar 2008 (VWBES.2007.378)