Als Beleg reicht X. vor Verwaltungsgericht einzig ein Schreiben eines Advokaturbüros aus dem Kanton A. ein, in dem ihm beschieden wird, dass für das Absolvieren eines Anwaltspraktikums der Master of Law sowie ein vorgängiges Praktikum bei einem Gericht vorausgesetzt würden. Im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens hatte er ein Schreiben eingereicht, mit dem ihm der Rechtsdienst Justiz des Kantons Solothurn mitteilte, ein Bachelor-Abschluss einer schweizerischen Universität genüge grundsätzlich für die Zulassung zum Praktikum als Rechtsanwalt; für die Zulassung zur Anwaltsprüfung hingegen werde der Master-Abschluss verlangt. X. stellte in der Folge kein Zulassungsgesuch.