Die Vorinstanz verlange von ihm den Nachweis von monatlich vier Praktikumsbewerbungen. Bei allen bisherigen Bewerbungen habe man ihm aber beschieden, es sei ein Masterabschluss erforderlich. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 4.a) (…) Als Beleg reicht X. vor Verwaltungsgericht einzig ein Schreiben eines Advokaturbüros aus dem Kanton A. ein, in dem ihm beschieden wird, dass für das Absolvieren eines Anwaltspraktikums der Master of Law sowie ein vorgängiges Praktikum bei einem Gericht vorausgesetzt würden.