Im vorliegenden Fall besteht keine ausserordentliche Situation. Es soll ein grosses Grundstück in der Ebene, im Kern von Balsthal, überbaut werden. Es besteht keine Notwendigkeit, die Gebäudeabstände zu unterschreiten. Es ist in den Bauakten auch nicht nachgewiesen, dass sich durch die Unterschreitung kein ungünstiger Schattenwurf für die Bewohner ergibt. Dieselbe Bruttogeschossfläche könnte realisiert werden, wenn beispielsweise Baukörper zusammengebaut würden. Allerdings ist die Überbauung sehr dicht; ein solches Vorhaben wäre in einer Wohnzone eines Bezirkshauptortes wohl kaum je zulässig. Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2008 (VWBES.2007.308)