Namentlich der Besonnung ist Rechnung zu tragen. Nach § 29 KBV kann die Baubehörde eine Reduktion des Gebäudeabstands gestatten, wenn das Grundstück andernfalls nicht oder nicht zweckmässig überbaut werden könnte. Ausnahmen sind nur für besondere Sachverhalte zu erteilen. Es geht darum, in geringfügigen Einzelfällen Härten und Unzulänglichkeiten der Vorschriften auszugleichen oder zu mildern (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 193). Rein finanzielle Interessen vermögen eine Ausnahme nicht zu rechtfertigen. b) Im vorliegenden Fall besteht keine ausserordentliche Situation.