Ziffer 7.1 des Baurechtsvertrags lässt vermuten, man wolle die Überbauung erst realisieren und hernach das Land der Wohnzone zuteilen, wo es wohl auch hingehört. 4.a) Grenz- und Gebäudeabstände dienen baupolizeilich nicht nur dem Brandschutz, sondern auch der Wohnhygiene; sie gewährleisten Luft, Licht und Sonne (Piermarco Zen-Ruffinen/Christine Guy-Ecabert: Aménagement du territoire, construction, expropriation, Berne 2001, p. 375). Allein mit dem Hinweis, die Gebäudeversicherung habe nichts einzuwenden, lässt sich eine Ausnahmebewilligung für die Gebäudeabstände folglich nicht rechtfertigen. Namentlich der Besonnung ist Rechnung zu tragen.