Das Baurecht ist übertragbar. Die Nutzungsordnung ist nur ein rein obligatorisch, nicht aber sachenrechtlich wirkendes Instrument. Es ist nicht gewährleistet, dass die Gemeinde die Kontrolle über die Siedlung behält. Es ist auch nicht gesagt, dass die Bahn jederzeit über die finanziellen Mittel verfügt, um nötige Rückkäufe zu tätigen. Ein öffentlicher Zweck kann auf diesem Weg nicht gesichert werden. Das private Bauvorhaben kann in der ÖBA-Zone nicht bewilligt werden. Ziffer 7.1 des Baurechtsvertrags lässt vermuten, man wolle die Überbauung erst realisieren und hernach das Land der Wohnzone zuteilen, wo es wohl auch hingehört.