sie ist befugt, soweit dies den Interessen des Unternehmens dient, ergänzende Betriebe anzugliedern oder sich an solchen zu beteiligen.” Nicht einmal der Erwerb von Liegenschaften, geschweige denn der Wohnungsbau, ist durch den Zweckartikel gedeckt. Der Baurechtsvertrag errichtet ein selbständiges und dauerndes Baurecht zur Erstellung und Beibehaltung von Wohnbauten. Vorgesehen ist, alters- und sozialgerechte Miet- oder Eigentumswohnungen zu bauen und zu betreiben. Die Nutzungsvereinbarung schliesslich, die Bestandteil des Vertrags bildet, sieht vor, die Bauten dürften nur Zwecken des öffentlichen Interesses dienen. Sie seien spekulationsfrei zu erstellen und kostendeckend zu verwalten.