Zukunftsorientierte Wohn- und Betreuungsplätze” (S. 12). Für die Bestimmung der Zonenkonformität ist von Bedeutung, dass von privaten Investoren privates Wohneigentum geschaffen wird. Dieses wird für einen beschränkten privaten Personenkreis erstellt. Die Alterssiedlung dient deshalb nicht der Öffentlichkeit oder der Allgemeinheit, sondern einem beschränkten Personenkreis privater Erwerber und Mieter. Es gibt in der Schweiz keinen gesetzlich vorgesehenen staatlichen Wohnungsbau und kein “öffentliches Wohnen”; auch nicht für Senioren (vgl. Ruch, a.a.O., N 79 zu Art. 22 RPG). Der Bau von Seniorenwohnungen in der ÖBA-Zone ist nicht zonenkonform.