Eine Pflicht, Alterswohnungen zu bauen, besteht aber nicht. Das Leitbild der Gemeinde vermag keine öffentlichen Interessen im Sinne des Baugesetzes zu schaffen. Dasselbe gilt für die regierungsrätlichen Stossrichtungen der Alterspolitik und die Heimplanung 2012. Dieser RRB (Nr. 2006/1218) sieht übrigens im Gegenteil Folgendes vor: “Alterssiedlungen und -wohnungen gehören nicht zum Geltungsbereich des Alters- und Pflegeheimgesetzes, da es sich um selbständige Wohnformen handelt (...)” (S. 13). Alterswohnungen ohne Möglichkeit der Pflege und der Betreuung gehören nicht zum Handlungsfeld “Zukunftsorientierte Wohn- und Betreuungsplätze”