Gemäss Hans Hagmann (Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, Zürich 1998, S. 130) gehört selbst der öffentliche Wohnungsbau nicht in eine solche Zone. Es ist deshalb folgerichtig, dass der private (Eigentums-)Wohnungsbau für Senioren in der Wohnzone und nicht in der ÖBA-Zone realisiert wird. Das Alters- und Pflegeheimgesetz (BGS 838.11) verpflichtet die Gemeinden bloss, Heime zu betreiben, nicht aber Alterswohnungen zu bauen. Diese Heime stehen unter Aufsicht des Kantons. Das neue Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) nennt zwar die Leistungsfelder “Jugend und Alter” (§ 26). Gemeinden können Projekte zum Alter fördern (§ 117). Eine Pflicht, Alterswohnungen zu bauen, besteht aber nicht.